Anwaltstipp zum Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
"Praktisch alle Autohersteller geben eine Garantie, das heißt, sie übernehmen für einen bestimmten Zeitraum die Haftung dafür, dass das gekaufte Fahrzeug nicht mit Mängeln behaftet ist", erläutert Winter. Selbst wenn man kurz vor Ablauf der Garantiezeit bei seinem Händler erscheine und einen Mangel reklamiere, werde dieser, so vom Hersteller zu vertreten, kostenlos behoben.
Weiterreichende Ansprüche, etwa das Zur-Verfügung-Stellen eines Ersatzfahrzeugs für die Zeit der Reparatur oder die Übernahme von entstandenen Fahrkosten müssten nicht berücksichtigt werden, könnten aber. "Das hängt von den jeweiligen Garantiebedingungen ab, vom Kleingedruckten", erklärt der Jurist. Das besondere Wesen der Garantie zeige sich darin, dass jeder Mangel, auch kurz vor Ablauf der Garantiezeit, vom Garantiegeber so behandelt werde, als wäre er bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen. Im Klartext: Der Kunde muss nicht nachweisen, wann der Mangel eingetreten ist.
Anders sieht es bei einer Gewährleistung aus. Eher in die Abteilung juristische Feinheiten fällt für den Verbraucher dabei, dass seit 2002 der Jurist nicht mehr von Gewährleistung, sondern von "Sachmängelhaftung" und daraus resultierenden Ansprüchen spricht. Wichtiger ist der Inhalt: Ein Hersteller hat gegenüber einem Verbraucher beim Kauf eines neuen Fahrzeugs für zwei Jahre dafür einzustehen, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweist.
Im Gegensatz zu einer Garantie wird jedoch nur innerhalb der ersten sechs Monate unterstellt, dass ein Mangel bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen sei. "Die restlichen 18 Monate muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an bestand", sagt Winter, und "dies ist manchmal ein sehr schwieriges oder gar unmögliches Unterfangen." Ansprüche aus der Sachmängelhaftung, nämlich Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und/oder Schadenersatz müssten gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner geltend gemacht werden. Das sei in aller Regel der Händler.
Im Rahmen der Nacherfüllung stehe es einem frei, ob man die sogenannte Nachbesserung, das heißt die Reparatur, wähle oder die Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache verlange. "Letztere werde ich jedoch nur erhalten, wenn dies verhältnismäßig ist, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ohnehin meist darauf verwiesen, dass ein Kunde zuerst einer Reparatur zuzustimmen hat", weiß der Jurist und mahnt: "Lässt man Mängel anderweitig beheben, ohne den Vertragspartner zu informieren, bleibt man auf den Kosten sitzen."
Scheitere eine Nachbesserung, sei der Mangel nach zwei Reparaturversuchen also noch immer nicht behoben, könne der Kaufpreis gemindert oder vom Vertrag zurücktreten werden. "Gesetzlich ist im Übrigen vorgesehen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung, also etwa Zeitverlust und Fahrtkosten erstattet werden", erklärt Winter. Einen Anspruch auf ein kostenloses Ersatzfahrzeug gebe es hingegen nicht.
Bei gebrauchten Fahrzeugen könne gegenüber dem privaten Käufer die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr begrenzt werden, erläutert Winter weiter. Auch hier gelte, dass innerhalb der ersten sechs Monate vermutet werde, der Mangel habe bei Fahrzeugübergabe vorgelegen und in den restlichen sechs Monaten der Käufer dies beweisen müsse.
In die Abteilung "freiwillige Leistung" gehört die Kulanz. "Ein gesetzlicher Anspruch auf Kulanzleistungen eines Vertragspartners oder Fahrzeugherstellers besteht nicht", stellt Winter klar. Kulanz werde zumeist gewährt, wenn man den Kunden pflegen wolle oder das eigene Image - etwa weil man wisse, dass das verkaufte Fahrzeug in einer Vielzahl von Fällen gleichartige Mängel aufweise. Im Rahmen der Kulanz werde entweder die vollständige Mangelbeseitigung, das heißt Teile- und Lohnkosten, übernommen oder jeweils ein prozentualer Anteil hiervon.

Quelle: ddp/jeri
