Kleinstfeuerwerk der Klasse I wie etwa Knallbonbons, Knallplättchen für Spielzeugpistolen oder Tretknaller darf der Einzelhandel das ganze Jahr über an jedermann abgeben.
Der HDE rief die Verbraucher dazu auf, ihr Feuerwerk nur im Einzelhandel und nicht bei fliegenden Händlern zu kaufen. Nur beim Einzelhandel haben die Käufer die Garantie, dass Böller und Raketen ausführlich vom Bundesamt für Materialprüfung getestet worden sind. Bei sachgerechtem Gebrauch ist dann die Gefahr von Unfällen wegen Materialfehlern ausgeschlossen.
Feuerwerksartikel dürfen nur dann verkauft werden, wenn sie und ihre Verpackungen deutlich, leicht lesbar, dauerhaft und in Deutsch mit folgenden Kennzeichnungen versehen sind: Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes oder Gegenstandes, Name (Warenzeichen) des Herstellers beziehungsweise des Importeurs, Herstellungsstätte, Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM-PI oder II - vierstellige Zahl) sowie das Bruttogewicht der Verpackungseinheit.
Feuerwerk der Klasse II muss den Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten" tragen. Soweit sich die Kennzeichnung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt es, wenn die Hinweise auf der kleinsten Verpackungseinheit zu lesen sind. Enthält eine solche kleinste Verpackungseinheit verschiedene Feuerwerksartikel, so muss erkennbar sein, welche Kennzeichnung für welchen Gegenstand gilt.